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OLG München
Anklage gegen Uli Hoeneß zugelassen

Bayern Münchens Präsident Uli Hoeneß muss sich in seiner Steueraffäre vor Gericht verantworten. Der Prozess beginnt ab dem 10. März 2014.

Die Wirtschaftsstrafkammer des Oberlandesgerichts München II hat die Anklage der Staatsanwaltschaft München II gegen Hoeneß wegen Steuerhinterziehung vom 30. Juli 2013 "unverändert" zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Prozess beginnt ab dem 10. März 2014. Zunächst sind vier Verhandlungstage angesetzt. Hoeneß wird Einkommenssteuerhinterziehung vorgeworfen.

Der FC Bayern veröffentliche daher folgende Stellungnahme:

"Der Aufsichtsrat der FC Bayern München AG ist einvernehmlich der Meinung, dass Uli Hoeneß das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG trotz der nun erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens weiter ausüben soll. Der Aufsichtsrat hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Rechtsgutachten über die Pflichtenlage des Aufsichtsrats im Steuerfall Uli Hoeneß eingeholt.

Das Gutachten des Gesellschaftsrechtlers Professor Gerd Krieger (Kanzlei Hengeler Mueller, Düsseldorf) und des Strafrechtsexperten Dr. Sven Thomas (Kanzlei TDWE Düsseldorf) kommt zu dem Ergebnis, dass es im Rahmen des den Mitgliedern des Aufsichtsrats zustehenden Ermessens liegt, Herrn Hoeneß keinen Amtsverzicht nahezulegen, sondern ihm das Vertrauen für die Fortführung seines Amtes auszusprechen.

Professor Krieger und Dr. Thomas führen aus, dass die Aufsichtsratsmitglieder der FC Bayern München AG bei ihrer Entscheidung ausschließlich den Interessen dieser Gesellschaft verpflichtet sind und ihr Handeln danach zu bestimmen haben, wie sie dem Wohl der FC Bayern München AG am besten dienen.

Die für den Aufsichtsrat maßgeblichen Gesichtspunkte, dass sich Uli Hoeneß über 30 Jahre lang hervorragende Verdienste um den FC Bayern München erworben habe, dass er für den FC Bayern München eine wichtige Führungspersönlichkeit sei und dass er nach dem Ergebnis zweier vom FC Bayern München in Auftrag gegebener öffentlicher Umfragen von einer überwältigenden Mehrheit der Mitglieder des FC Bayerns München eV unterstützt werde, seien sachgerechte Gesichtspunkte, die ohne Zweifel geeignet seien, die getroffene Entscheidung zu stützen.

Demgegenüber kenne das Gesetz für Mitglieder des Aufsichtsrats kein Amtsverbot wegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Vielmehr gebe es hinreichend Beispiele für Fälle, in denen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder selbst börsennotierter Gesellschaften ihr Mandant behalten haben, obwohl ihnen der Vorwurf gemacht wurde, in anderen Lebensbereichen strafrechtliche Pflichten verletzt zu haben.

Auch die Vorstellung, die im Aufsichtsrat der FC Bayern München AG vertretenen Vorstandsmitglieder von deutschen Groß-Unternehmen müssten dafür sorgen, dass die FC Bayern München AG eine "zero tolerance"-Politik gegenüber Herrn Hoeneß verfolge, sei fehlerhaft. Eine solche Verpflichtung gebe es selbst in börsennotierten Aktiengesellschaften nicht, und schon gar nicht gebe es sie im Hinblick auf Pflichtverletzungen im Privatbereich."

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