In einer Stellungnahme äußern sich die Vereinsverantwortlichen wie folgt:
"In dem Rechtsstreit des früheren Geschäftsführers der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA, Roland Kentsch, erwartet der MSV, dass das Landgericht Duisburg den MSV 3. April 2014 zur Zahlung von Gehältern für die von Herrn Kentsch eingeforderten Monate Juni, Juli und August 2013 verurteilen wird. Dieses Urteil wird jedoch nur vorläufig und unter dem gerichtlicherseits ausdrücklich anzuordnenden Vorbehalt der Nachprüfung im Nachverfahren sein.
Das Gericht hat in seinem Urteil am 3. April 2014 allein im Urkundenprozess zu entscheiden. Wesen dieser von Herrn Kentsch bei seiner Klage gewählten Verfahrensart ist es, dass Beweismittel nur eingeschränkt zugelassen sind, nämlich nur Urkunden. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist insoweit der Anstellungsvertrag, mit dem Herr Kentsch seinen Gehaltsanspruch urkundlich belegen konnte.
Bedingt durch diese Prozessart durften die Einwendungen der MSV Duisburg Verwaltungsgesellschaft mbH im Vorverfahren durch Zeugenvernahme nicht berücksichtigt werden.
Herrn Kentsch wurde mit der Kündigung der ausreichend unterzeichnete Beschluss über die Kündigung und über die Bevollmächtigung des Vorstandsvorsitzenden Udo Kirmse zum Ausspruch der Kündigung übergeben. Dies wird im Nachverfahren durch Zeugen belegt werden.
Der erforderliche Zeugenbeweis war im Urkundenverfahren bislang nicht zugelassen. Grundlage des vorläufigen Urteils ist somit ausschließlich der urkundlich belegte Vortrag Herrn Kentschs, der jedoch die tatsächliche Sach- und damit Rechtslage nicht widerspiegelt.
Alle Gremien des MSV Duisburg sind davon überzeugt, dass die von dem Landgericht Duisburg vorläufig angenommene Urkunden-Rechtslage im Nachverfahren nach Zeugenbeweis tatsachenorientiert korrigiert wird.
Erstmals im Nachverfahren werden die Gründe, die zu der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages geführt haben sowie darauf beruhende Schadensersatzansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sein."




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