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Jurist warnt vor Löschung aus Vereinsregister

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Foto: Firo

Rechtsanwalt Thomas Durchlaub weist Schalke 04 auf Rechtsform-Verfehlung hin. Vorstand Peter Peters bleibt gelassen: "Es wird keine Löschung geben."

Die Lawine rollt weiter. Nachdem es kürzlich erst helle Aufregung um Fußball-Rekordmeister FC Bayern München gab, dem die Löschung aus dem Vereinsregister drohte, rückt nun der FC Schalke 04 in den Blickpunkt. Hintergrund: Deutsche Vereine müssen ideell organisiert sein und dürfen nur in geringem Maße Geld verdienen. Weil der FC Schalke 04 als echter Verein organisiert ist, könnte eine Rechtsform-Verfehlung vorliegen.

„Da der FC Schalke 04 seine Profi-Abteilung nicht ausgegliedert hat, kann es durchaus passieren, dass der Druck auf das Registergericht Gelsenkirchen, die Strukturen des Vereins zu überprüfen, aktuell wachsen wird“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Thomas Durchlaub.

Anfang September hatte Lars Leuschner, Professor für Bürgerliches Recht, beim Amtsgericht München angeregt, den FC Bayern München aus dem Vereinsregister zu löschen . Der Jurist scheiterte mit seinem Anliegen. Die Einleitung eines Amtslöschungs-Verfahrens wurde auf Grundlage eines Urteils des Bundesgerichtshofs abgelehnt. Der BGH hatte am 29. September 1982 entschieden, dass eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich zulässig sei.

Andere Sachlage als beim FC Bayern

Da die Schalker ihre Profi-Abteilung im Gegensatz zu vielen anderen Bundesligisten allerdings nicht ausgegliedert haben, ist die Sachlage anders als unlängst beim FC Bayern München. Thomas Durchlaub hält es für „abenteuerlich, die Umsätze ohne Ausgliederung in eine Gesellschaft mit einem gemeinnützigen Zweck des Vereins zu vereinbaren“.

Die Motivation des Hamburger Fachanwalts bleibt vage. Er wolle dem Verein nichts Böses, bezeichnet das Thema als „spannend“. Durchlaub sagt weiter: „Ich finde es interessant, wie offensichtliche Rechtsform-Verfehlungen bislang derart geduldet wurden. Es ist auch spannend, wie sich der Fall FC Bayern auf die Entwicklung des Vereinsrechts auswirken wird – vor allem im Profi-Fußball angesichts der exorbitanten Umsätze.“

Peters: „Faktenlage ist unverändert“

Schalkes Finanzvorstand Peter Peters bleibt beim Thema drohende Löschung aus dem Vereinsregister gelassen. „Die vielen Konjunktive zeigen ja deutlich, dass es sich um theoretische Möglichkeiten handelt und nicht um harte Fakten.“ Der Zahlen-Experte stellt klar: „Es wird keine Löschung geben. Es haben sich aktuell weder ein Gesetz noch die Faktenlage geändert.“ Den Ansatz, die Profi-Abteilung in eine Kapital-Gesellschaft auszugliedern, kann Peters nicht erkennen: „Die Sachlage ist unverändert. Wir müssen nichts tun.“

Peters schiebt nach: „Wir bleiben bei unserer bekannten Auffassung. Wir sind mit unserer Rechtsform als eingetragener Verein für den Wettbewerb gewappnet.“ Beim Liga-Konkurrenten FSV Mainz 05 hat Präsident Harald Strutz erst kürzlich ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Notwendigkeit einer Ausgliederung genau auszuloten. Ergebnis der Experten: Eine Ausgliederung sei bei Mainz nicht notwendig. Auf ein solches Gutachten zur eigenen Absicherung hat der FC Schalke 04 bisher verzichtet. Und wird auch in nächster Zeit keinen Zentimeter von seiner Auffassung abrücken. „Wir erwägen nicht, eines zu erstellen“, sagt Peter Peters.

Auch bei der Frage, ob ein Wirtschafts-Unternehmen in Vereinsform angesichts der dreistelligen Millionen-Umsätze heute noch zeitgemäß ist, hat der Schalker Finanzvorstand einen klaren Standpunkt. „Ja, sofern man sich keine Investoren wünscht“, sagt Peter Peters. Rechtsanwalt Durchlaub kann „durchaus verstehen, dass Herr Peters nach außen hin Zuversicht bekundet bzw. bekunden muss. Sollte eine Überprüfung der Vereinsstrukturen durch das Registergericht ins Rollen kommen, wird man die Ansicht von Herrn Peters überdenken müssen.“

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  • fubafan 14.10.2016 18:14 Uhr
    Der BGH (ADAC-Urteil) hat längst zum Nebenzweckprivileg deutlich gemacht, dass Sinn und Zweck der §§ 21 und 22 BGB die Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbes. der Gläubigerschutz, ist. Im ADAC-Urteil nennt der BGH konkret drei Regelungsbereiche, in denen die juristischen Personen des Handelsrechtes im Interesse der Gläubiger zwingenden Regelungen unterliegen können: Mindestkapitalausstattung, Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten und unbeschränkbare Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter.

    Mindestkapitalausstattung hat keine Bedeutung mehr, nachdem der Gesetzgeber z.B. 1-Euro-GmbHs zugelassen hat und das Stammkapital der Gesellschaften schon am ersten Tag nach der Handelsregistereintragung restlos verbraucht werden darf.

    Entsprechenden Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten kommen große e.V.s schon heute freiwillig nach.

    Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes im Außenverhältnis ist nur möglich, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wird. Welche erheblichen Risiken für die Gläubiger daraus entstehen sollen, das muss mir mal einer erklären. Und auch wie den Gläubigern ein Nachteil dadurch entstehen könnte, dass es die Handelsvollmacht und Prokura beim e.V. nicht gibt.

    Es ist - wie Karsten Schmidt (Bitte diesen Namen nicht in einem Atemzug mit dem o.g. (Wichtigtuer-!)Anwalt und dem (Nachwuchs-!?)Professor aus Osnabrück nennen!) einmal so zutreffend formuliert hat - unter Berufung auf den Gläubigerschutz nicht nachvollziehbar, "dem Gläubiger statt eines fetten Vereins eine magere Tochtergesellschaft als Schuldnerin vorzusetzen".
  • fubafan 14.10.2016 18:20 Uhr
    Was der (Wichtigtuer?!-)Anwalt und (Nachwuchs!?-)Professor zudem verschweigen:

    Ein Entzug der Rechtsfähigkeit wäre europarechtlich nicht zulässig. Bekanntlich denkt u.a. in Spanien (keineswegs nur dort!) keiner daran z.B. Barca und Real, die Vereine vergleichbar einem e.V. sind, die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Man bräuchte natürlich europarechtliche Gleichberechtigung, entweder alle oder keiner!

    Und schließlich verschweigen beide noch, dass es schon heute nach § 43 BGB im Ermessen ("kann", nicht muss!) der Verwaltungsbehörden der verschiedenen Bundesländer liegt, ob man einem Verein die Rechtsfähigkeit entzieht, wenn er ein wirtschaftlicher Verein wäre (Konjunktiv!). Auch hier gilt: entweder alle oder keiner. Wenn nur eine Verwaltungsbehörde irgendwo in Deutschland sich weigert, dann kann sich jeder Verein darauf berufen.

    Man kann sich dem Eindruck nicht erwehren, dass sich hier zwei Juristen wichtig machen wollen, bzw. - im Falle des Hamburger Anwalts - jemand Aufmerksamkeit sucht und Werbung für seine Kanzlei machen will, weil ihm berufsrechtlich für Werbemaßnahmen enge Grenzen gesetzt sind.
  • fubafan 14.10.2016 18:24 Uhr
    Außerdem wird argumentum a fortiori umgekehrt ein Schuh draus:

    Denn die Tatsache, dass sich ein Verein im Profifußball noch nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt hat und die Mitglieder weiterhin direkte Demokratie praktizieren wollen (zu Lasten einer dickeren Kapitalbasis für mögliche wirtschaftliche Zwecke) und sich nicht auf die (europarechtlich umstrittene) verbandsrechtliche 50+1-Regel verlassen wollen, belegt gerade, dass diese Vereine unter das sog. Nebenzweckprivileg fallen und eben doch noch mehr ideelle Zwecke im Sinn haben, und nicht in dem Maße wirtschaftlich tätig sind wie andere. Gar wie solche, die sich - wie der BVB - mit dem Börsengang und nachträglichen Emissionen total (bis zum Exzess!) kapitalisiert und dem Aktienrecht und Handelsrecht unterworfen haben und damit im Profifußball in der Tat ideelle und demokratische Zwecke über Bord geworfen haben.

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