Paragraph 223StGB ist Körperverletzung,daher nicht einschlägig.
Eventuell 240 StGB Nötigung,aber ebenfalls nicht nachzuweisen,185 StGB -Beleidigung-dürfte einschlägig sein!
Ich bin strikt gegen das Kopftuch für unter 14 jährige Mädchen.
Aber das ist hier nicht das Thema.
Für Islamisten habe ich Nichts übrig.
Problem ist,daß Kopftuch,IS etc.für sehr viele faschistische Deutsche ein willkommener Vorwand ist,um ihren lange angestaueten Fremdenhass regelrecht rauszukotzen!
Müssen nochmals Ereignisse wie in Mölln,Rostock oder Solingen passieren,damit von der breiten Öffentlichkeit der durch AFD noch befeuerte Fremdenhass geächtet wird!?