Der BGH (ADAC-Urteil) hat längst zum Nebenzweckprivileg deutlich gemacht, dass Sinn und Zweck der §§ 21 und 22 BGB die Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbes. der Gläubigerschutz, ist. Im ADAC-Urteil nennt der BGH konkret drei Regelungsbereiche, in denen die juristischen Personen des Handelsrechtes im Interesse der Gläubiger zwingenden Regelungen unterliegen können: Mindestkapitalausstattung, Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten und unbeschränkbare Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter.
Mindestkapitalausstattung hat keine Bedeutung mehr, nachdem der Gesetzgeber z.B. 1-Euro-GmbHs zugelassen hat und das Stammkapital der Gesellschaften schon am ersten Tag nach der Handelsregistereintragung restlos verbraucht werden darf.
Entsprechenden Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten kommen große e.V.s schon heute freiwillig nach.
Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes im Außenverhältnis ist nur möglich, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wird. Welche erheblichen Risiken für die Gläubiger daraus entstehen sollen, das muss mir mal einer erklären. Und auch wie den Gläubigern ein Nachteil dadurch entstehen könnte, dass es die Handelsvollmacht und Prokura beim e.V. nicht gibt.
Es ist - wie Karsten Schmidt (Bitte diesen Namen nicht in einem Atemzug mit dem o.g. (Wichtigtuer-!)Anwalt und dem (Nachwuchs-!?)Professor aus Osnabrück nennen!) einmal so zutreffend formuliert hat - unter Berufung auf den Gläubigerschutz nicht nachvollziehbar, "dem Gläubiger statt eines fetten Vereins eine magere Tochtergesellschaft als Schuldnerin vorzusetzen".