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Schalke: Jurist warnt vor Löschung aus Vereinsregister
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Schalke
Jurist warnt vor Löschung aus Vereinsregister
Rechtsanwalt Thomas Durchlaub weist Schalke 04 auf Rechtsform-Verfehlung hin. Vorstand Peter Peters bleibt gelassen: "Es wird keine Löschung geben."

reviersport.de/340281---schalke-jurist-w arnt-vor-loeschung-aus-vereinsregister.h tml
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Der BGH (ADAC-Urteil) hat längst zum Nebenzweckprivileg deutlich gemacht, dass Sinn und Zweck der §§ 21 und 22 BGB die Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbes. der Gläubigerschutz, ist. Im ADAC-Urteil nennt der BGH konkret drei Regelungsbereiche, in denen die juristischen Personen des Handelsrechtes im Interesse der Gläubiger zwingenden Regelungen unterliegen können: Mindestkapitalausstattung, Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten und unbeschränkbare Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter.

Mindestkapitalausstattung hat keine Bedeutung mehr, nachdem der Gesetzgeber z.B. 1-Euro-GmbHs zugelassen hat und das Stammkapital der Gesellschaften schon am ersten Tag nach der Handelsregistereintragung restlos verbraucht werden darf.

Entsprechenden Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten kommen große e.V.s schon heute freiwillig nach.

Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes im Außenverhältnis ist nur möglich, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wird. Welche erheblichen Risiken für die Gläubiger daraus entstehen sollen, das muss mir mal einer erklären. Und auch wie den Gläubigern ein Nachteil dadurch entstehen könnte, dass es die Handelsvollmacht und Prokura beim e.V. nicht gibt.

Es ist - wie Karsten Schmidt (Bitte diesen Namen nicht in einem Atemzug mit dem o.g. (Wichtigtuer-!)Anwalt und dem (Nachwuchs-!?)Professor aus Osnabrück nennen!) einmal so zutreffend formuliert hat - unter Berufung auf den Gläubigerschutz nicht nachvollziehbar, "dem Gläubiger statt eines fetten Vereins eine magere Tochtergesellschaft als Schuldnerin vorzusetzen".
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Was der (Wichtigtuer?!-)Anwalt und (Nachwuchs!?-)Professor zudem verschweigen:

Ein Entzug der Rechtsfähigkeit wäre europarechtlich nicht zulässig. Bekanntlich denkt u.a. in Spanien (keineswegs nur dort!) keiner daran z.B. Barca und Real, die Vereine vergleichbar einem e.V. sind, die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Man bräuchte natürlich europarechtliche Gleichberechtigung, entweder alle oder keiner!

Und schließlich verschweigen beide noch, dass es schon heute nach § 43 BGB im Ermessen ("kann", nicht muss!) der Verwaltungsbehörden der verschiedenen Bundesländer liegt, ob man einem Verein die Rechtsfähigkeit entzieht, wenn er ein wirtschaftlicher Verein wäre (Konjunktiv!). Auch hier gilt: entweder alle oder keiner. Wenn nur eine Verwaltungsbehörde irgendwo in Deutschland sich weigert, dann kann sich jeder Verein darauf berufen.

Man kann sich dem Eindruck nicht erwehren, dass sich hier zwei Juristen wichtig machen wollen, bzw. - im Falle des Hamburger Anwalts - jemand Aufmerksamkeit sucht und Werbung für seine Kanzlei machen will, weil ihm berufsrechtlich für Werbemaßnahmen enge Grenzen gesetzt sind.
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Außerdem wird argumentum a fortiori umgekehrt ein Schuh draus:

Denn die Tatsache, dass sich ein Verein im Profifußball noch nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt hat und die Mitglieder weiterhin direkte Demokratie praktizieren wollen (zu Lasten einer dickeren Kapitalbasis für mögliche wirtschaftliche Zwecke) und sich nicht auf die (europarechtlich umstrittene) verbandsrechtliche 50+1-Regel verlassen wollen, belegt gerade, dass diese Vereine unter das sog. Nebenzweckprivileg fallen und eben doch noch mehr ideelle Zwecke im Sinn haben, und nicht in dem Maße wirtschaftlich tätig sind wie andere. Gar wie solche, die sich - wie der BVB - mit dem Börsengang und nachträglichen Emissionen total (bis zum Exzess!) kapitalisiert und dem Aktienrecht und Handelsrecht unterworfen haben und damit im Profifußball in der Tat ideelle und demokratische Zwecke über Bord geworfen haben.

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