@frankiboy51
Die grundsätzlich erforderliche Arbeitserlaubnis braucht der Sportler nicht. Denn die
Tätigkeit eines Berufssportlers und -trainer ist eine sogenannte arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung, wenn deren Einsatz in inländischen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist,
der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt,und der Verein oder die Einrichtung ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.
Die aufgeführten Voraussetzungen entsprechen damit denjenigen, die auch für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung notwendig sind.